Nachfolgend finden Sie für jedes der Programme von IrishSummer e.K. die zutreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Teilnahmebedingungen.
Entsprechend einer EU-Verordnung muss die sogenannte "Black List" auf unserer Website abrufbar sein: Link Diese von der EU erstellte und gepflegte Liste führt die Fluggesellschaften auf, denen die Nutzung des Luftraumes über den EU-Mitgliedstaaten untersagt ist. (Selbstverständlich arbeiten wir nicht mit diesen Airlines.)

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und IrishSummer e.K. als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.
1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:
· Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
· Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
· Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
· Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
· Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:
· Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
· Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
· Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
· Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
· Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
· Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
· Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
· Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm § 320 BGB).
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, maximal jedoch 250,- Euro. Die Restzahlung wird in der Regel 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise wie gebucht durchgeführt wird.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
· Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
· Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
· Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.
4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet:
Irland-Sprachaufenthalte für Schüler, Erwachsene und Gruppen:
ab Buchungstag bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises
ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigung.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Diese kann höher oder niedriger sein als die Entschädigungspauschale (Stornostaffel). In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Falle ist die Umbuchung kostenlos. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, in der Regel 80,00 € pro Reisendem.
Eine solche Umbuchung ist nur bis zum 61. Tag vor Reisebeginn möglich. Umbuchungswünsche des Reisenden ab dem 60. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffern 5.1. bis 5.6. zu den dortigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
6.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisvertrag zurücktreten, wenn er
· in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
· in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 29. Tag vor dem vereinbarten Antritt der Projektfahrt zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.
8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und- verspätung im Zusammenhang mit im Rahmen des Pauschalreisevertrages durchgeführten Flügen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die zur Schadensanzeige zusätzlich erforderliche schriftliche Schadensmeldung mit der Benennung evtl. Schäden ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft („P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
8.4. Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich war.
9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
9.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtun und nehmens.ranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
11.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
11.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.
STAND: 01.06.2026
Reiseveranstalter:
IrishSummer e.K. (Inhaber: Alexander R.Mack)
Hochbucher Weg 59
D-88131 Lindau/Bodensee
Telefon: 0049-8382-9999939
Email: info@irishsummer.de
web: www.irishsummer.de
UST-ID-Nr.: 134/247/0279
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gemäß § 651r BGB:
Zurich Insurance plc - Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2
D-60327 Frankfurt am Main
Kommunikation über:
KAERA Industrie- und Touristik Versicherungsmakler GmbH
Industriestraße 4 - 6
D-61440 Oberursel
Versicherungsschein-Nummer: 21385517
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Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen für Gastschulaufenthalte (im Folgenden: Teilnahmebedingungen) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Gastschulvertrages über einen Gastschulaufenthalt und ergänzen die auf den Gastschulvertrag gem. § 651u Abs. 1 BGB entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 651a Abs. 1, 2 und 5, 651b, §§ 651d Abs. 1 bis Abs. 4 und §§ 651e bis 651t BGB sowie der Art. 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Veranstalter und Vertragspartner des Gastschülers / der Gastschülerin (im Folgenden: Gastschüler) ggf. in Vertretung durch seinen / seine Erziehungsberechtigten (im Folgenden: die Erziehungsberechtigten) ist IrishSummer e.K., Lindau/Bodensee (im Folgenden: IrishSummer).
1. Abschluss des Gastschulvertrages (nachfolgend "Gastschulvertrag")
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von IrishSummer auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von IrishSummer, nebst ergänzenden Informationen von IrishSummer für den jeweiligen Gastschulaufenthalt nach Maßgabe von Art. 250 § 3 EGBGB über die vorvertragliche Unterrichtung des Gastschülers.
1.2 Vor Abschluss des Gastschulvertrages hat der Gastschüler das entsprechende von IrishSummer zur Verfügung gestellte Kurz-Bewerbungsformular auszufüllen. In der Übersendung dieses Kurz-Bewerbungsformulars liegt noch keine verbindliche Anmeldung.
1.3 Nach Erhalt des Kurz-Bewerbungsformulars und einer daraus ersichtlichen grundsätzlichen Eignung vereinbart IrishSummer ggf. mit dem Gastschüler einen Interview-Termin, der online per Zoom, telefonisch oder persönlich stattfinden kann. Dies dient dem Gastschüler zur grundsätzlichen Überprüfung seiner persönlichen Eignung und soll ihm die Möglichkeit geben, IrishSummer bzw. den geplanten Gastschulaufenthalt näher kennen zu lernen.
1.4 Nach einem erfolgreichen Interview, aus dem sich die grundsätzliche Eignung des Gastschülers ergibt, sendet IrishSummer dem Gastschüler ggf. ein konkretes Angebot, welches insbesondere die voraussichtlichen Reisedaten, den Vertragspreis, die Obliegenheiten von IrishSummer und des Gastschülers und die jeweiligen Regeln und benötigten Vollmachten der ausländischen Partnerorganisation enthält, sowie ein Anmeldeformular. Damit bietet IrishSummer dem Gastschüler den Abschluss des Gastschulvertrages verbindlich an.
1.5 Der Gastschulvertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung dieses Angebotes durch den Gastschüler bei IrishSummer zustande. Es wird empfohlen, die Annahme auf dem Anmeldeformular zu erklären und dieses an IrishSummer per Post, Telefax oder via E-Mail zu senden.
1.6 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird IrishSummer dem Gastschüler eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
1.7 Die von IrishSummer gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Gastschulvertrages, sofern dies zwischen den Parteien des Gastschulvertrages ausdrücklich vereinbart ist.
1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass IrishSummer das Vertragsangebot im Regelfall nicht annehmen wird, wenn der Gastschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswünsche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit IrishSummer abzuklären.
1.9 IrishSummer weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB also bei Pauschalreiseverträgen, zu denen nach § 651u BGB auch der Gastschulvertrag gehört, die im Fernabsatz (Briefe, Katalog, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobiltelefondienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Gastschulvertrag nach § 651u BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Gastschülers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Schulfreistellung
Der Gastschüler ist verpflichtet, für seine Freistellung von der gesetzlichen Schulpflicht durch seine Schule für die Zeit des Gastschulaufenthaltes zu sorgen. Sollte der Gastschüler im Falle einer Ablehnung seiner Freistellung vom Gastschulvertrag zurücktreten, finden die Regeln gem. Ziffer 6 (Rücktritt) dieser Teilnahmebedingungen Anwendung.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 IrishSummer darf Zahlungen auf den Vertragspreis vor Beendigung des Gastschulaufenthaltes nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Gastschüler der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Vertragspreises, jedoch maximal 750,00 Euro fällig, sofern der Sicherungsschein gem. § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Gastschüler in Textform übermittelt wurde und der Gastschulaufenthalt wie gebucht durchgeführt wird.
3.3 Die verbleibenden 80 % des Vertragspreises sind 28 Tage vor Antritt des Gastschulaufenthaltes fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und der Gastschulaufenthalt - wie gebucht - durchgeführt wird.
3.4 Leistet der Gastschüler die Anzahlung / oder die Restzahlung nicht entsprechend den nach Maßgabe von Ziffer 3.2 und 3.3 vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl IrishSummer zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Gastschülers besteht, und hat der Gastschüler den Zahlungsverzug zu vertreten, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Unterbleibt im vorbezeichneten Fall bis zum vereinbarten Antrittsdatum des Gastschulaufenthalts von Seiten des Gastschülers die Bezahlung, ist IrishSummer berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Gastschüler mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4. Leistung & Leistungsänderung nach Vertragsschluss
4.1 Leistung
a) Die Leistungsverpflichtung von IrishSummer ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von IrishSummer, dem konkreten Angebot von IrishSummer oder nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweisen und Erläuterungen sowie der für den gebuchten Gastschulaufenthalt relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
b) IrishSummer ist als Veranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet, für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen.
c) IrishSummer ist verpflichtet, bei Mitwirkung des Gastschülers die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im gewählten Land zu schaffen. Informationen zu den einzelnen Gastschulen sind auf der Webseite von IrishSummer sowie im konkreten Angebot enthalten. Die Gasteltern sind nicht Erfüllungsgehilfe von IrishSummer und somit nicht selbst verpflichtet, den Schulbesuch des Gastschülers zu überwachen.
d) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Partnerorganisation) sind von IrishSummer nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Reisebestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von IrishSummer hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Gastschulvertrages abändern.
4.2 Leistungsänderung nach Vertragsschluss
a) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von IrishSummer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind IrishSummer vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und der Gesamtzuschnitt des Gastschulaufenthaltes nicht beeinträchtigen.
b) IrishSummer ist verpflichtet, den Gastschüler über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Gastschülers, die Inhalt des Gastschulvertrages geworden sind, ist der Gastschüler berechtigt, innerhalb einer von IrishSummer gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulvertrag zurückzutreten. Erklärt der Gastschüler nicht innerhalb der von IrishSummer gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IrishSummer den Rücktritt vom Gastschulvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
d) Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte IrishSummer für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines evtl. angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Gastschüler der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Preiserhöhung / Preissenkung
5.1 IrishSummer behält sich nach Maßgabe von §§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulvertrag vereinbarten Vertragspreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programmleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Vertragspreis auswirkt.
5.2 Eine Erhöhung des Vertragspreises ist nur zulässig, sofern IrishSummer den Gastschüler in Textform klar und verständlich unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1a) kann IrishSummer den Vertragspreis nach Maßgabe nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann IrishSummer vom Gastschüler den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von IrishSummer anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann IrishSummer vom Gastschüler verlangen.
b) Bei Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1b) kann der Vertragspreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1c) kann der Vertragspreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich der Vertragspreis dadurch für IrishSummer verteuert hat.
5.4 IrishSummer ist verpflichtet, dem Gastschüler auf sein Verlangen hin eine Senkung des Vertragspreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1a) bis 5.1c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für IrishSummer führt. Hat der Gastschüler mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von IrishSummer zu erstatten. IrishSummer darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die IrishSummer tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. IrishSummer hat dem Gastschüler auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend beim Gastschüler zulässig.
5.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Vertragspreises ist der Gastschüler berechtigt, innerhalb einer von IrishSummer gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulvertrag zurückzutreten. Erklärt der Gastschüler nicht innerhalb der von IrishSummer gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IrishSummer den Rücktritt vom Gastschulvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Gastschüler vor Beginn des Gastschulaufenthaltes; Stornokosten
6.1 Der Gastschüler kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthaltes von dem Gastschulvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IrishSummer unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Gastschüler wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2 Sofern IrishSummer den Gastschüler auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens 2 Wochen vor Antritt des Gastschulaufenthaltes jedenfalls über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und über Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Tritt der Gastschüler vor Beginn des Gastschulaufenthaltes vom Gastschulvertrag zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert IrishSummer den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann IrishSummer eine angemessene Stornoentschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von IrishSummer zu vertreten ist und kein Fall der Ziffer 6.3 dieser Bedingung vorliegt. IrishSummer kann keine Stornoentschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung des Gastschulaufenthaltes oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthaltes erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3 Ein Anspruch auf Stornoentschädigung seitens IrishSummer besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt des Gastschülers darauf zurückzuführen ist, dass IrishSummer den Gastschüler nicht spätestens 2 Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie informiert und auch nicht über Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem Abhilfe verlangt werden kann.
6.4 IrishSummer hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt, unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Vertragspreis pauschaliert und bei der Berechnung der Stornoentschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistung berücksichtigt.
6.5 Zusätzlich zu den nachfolgenden Stornopauschalen von IrishSummer gem. Ziffer 6.6 kommen die Stornierungsregelungen der jeweiligen Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen im Falle eines Rücktritts zur Anwendung, welche dem Gastschüler vor Vertragsschluss im Rahmen der vorvertraglichen Informationen von IrishSummer übermittelt wurden.
6.6 Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Stornoentschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Gastschülers wie folgt berechnet, es sei denn, der individuelle Gastschulvertrag sieht eine abweichende Regelung vor:
Gastschulaufenthalt für Schüler, Erwachsene und Gruppen:
- nach Vertragsschluss bis zum 90. Tag vor Programmbeginn: 25 % des Vertragspreises
- ab 89. Tag bis 60. Tag vor Programmbeginn: 50 % des Vertragspreises
- 59. Tag bis 30. Tage vor Programmbeginn: 75 % des Vertragspreises
- ab 29. Tag vor Programmbeginn: 85 % des Vertragspreises.
6.7 Dem Gastschüler bleibt es in jedem Fall unbenommen, IrishSummer nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Stornoschaden entstanden ist, als die von IrishSummer geforderte Stornopauschale.
6.8 Eine Stornopauschale gem. Ziffer 6.6 gilt als nicht festgelegt und als nicht vereinbart, wenn IrishSummer nachweist, dass IrishSummer wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Stornopauschale gem. Ziffer 6.6. In diesem Fall behält sich IrishSummer vor, die geforderte Stornoentschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.9 Ist IrishSummer infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Vertragspreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.10 Das gesetzliche Recht des Gastschülers gem. § 651e BGB, von IrishSummer durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie IrishSummer 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. IrishSummer kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
6.11 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall und Krankheit, einer Auslandskrankenversicherung wie auch einer Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen.
7. Kündigung durch den Gastschüler nach Beginn des Gastschulaufenthalts
Bei einem Gastschulvertrag im Sinne des § 651u BGB kann der Gastschüler den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthaltes jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis Satz 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Gastschülers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängel der vertraglichen Leistungen von IrishSummer, insbesondere gem. § 651l BGB, unberührt.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gastschüler einzelne Programmleistungen, die IrishSummer ordnungsgemäß angeboten und zu deren Erbringung IrishSummer bereit und in der Lage war, aus Gründen, die vom Gastschüler zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat der Gastschüler keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Vertragspreises. IrishSummer wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn eine Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. IrishSummer empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchversicherung.
9. Kündigung durch IrishSummer
IrishSummer kann den Gastschulvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gastschüler die Durchführung des Gastschulaufenthaltes ungeachtet einer Abmahnung durch IrishSummer nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten durch IrishSummer beruht. Kündigt IrishSummer, so behält IrishSummer den Anspruch auf den Vertragspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die IrishSummer aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten des Gastschülers
10.1 Reiseunterlagen
Der Gastschüler hat IrishSummer zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von IrishSummer mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
IrishSummer ist verpflichtet, dem Gastschüler die Gastschulreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Gastschüler verpflichtet, einen Reisemangel IrishSummer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Gastschüler seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von IrishSummer vor Ort oder IrishSummer direkt bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von IrishSummer nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von IrishSummer für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Vertreter von IrishSummer ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit IrishSummer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gastschüler weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Gastschüler den Gastschulvertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Gastschüler zuvor IrishSummer eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch IrishSummer verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Gastschüler wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit im Rahmen des Gastschulvertrages durchgeführten Flügen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Gastschüler unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige ("P.I.R.") der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaft und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die zur Schadenanzeige zusätzlich erforderliche schriftliche Schadensmeldung mit der Benennung evtl. Schäden ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen vorzunehmen, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks gegenüber der zuständigen Fluggesellschaft vorzunehmen.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich IrishSummer, deren Vertreter bzw. deren Kontaktstelle anzuzeigen. Dies entbindet den Gastschüler nicht davon, die schriftliche Schadensanzeige an die zuständige Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen vorzunehmen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von IrishSummer für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Vertragspreis beschränkt, soweit diese von IrishSummer nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen IrishSummer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich IrishSummer gegenüber dem Gastschüler hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt. Im Übrigen ist die Haftung von IrishSummer auf Schäden beschränkt, die von IrishSummer oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2 IrishSummer haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten touristischen Leistungserbringers als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Gastschüler erkennbar nicht Bestandteil der Gastschulvertrages mit IrishSummer sind. IrishSummer haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Gastschülers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens IrishSummer ursächlich geworden ist.
11.3 IrishSummer haftet nicht für Leistungen, die durch den Gastschüler im Rahmen der Gastschulreise in Anspruch genommen werden und nicht von IrishSummer oder deren Vertreter vor Ort, sondern durch andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 BGB hat der Gastschüler gegenüber IrishSummer geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
12.2 Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten vertraglichen Ansprüche des Gastschülers verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Gastschulreise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Alternative Streitbeilegung
IrishSummer weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass IrishSummer nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu gesetzlich auch nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung dieser AGB eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte IrishSummer freiwillig daran teilnehmen, wird IrishSummer den Gastschüler hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online- Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/ consumers/odr/ verwiesen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 IrishSummer unterrichtet den Gastschüler über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Beginn des Gastschulaufenthalts.
14.2 Der Gastschüler ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Stornoentschädigungen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn IrishSummer nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
14.3 IrishSummer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Gastschüler IrishSummer mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IrishSummer eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet IrishSummer, den Gastschüler über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Gastschulreise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist IrishSummer verpflichtet, dem Gastschüler die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald IrishSummer weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss IrishSummer den Gastschüler informieren. Wechselt die dem Gastschüler als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss IrishSummer den Gastschüler über den Wechsel informieren. IrishSummer muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Gastschüler so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastschulvertrages oder dieser Teilnahmebedingungen für Gastschulaufenthalte hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Gastschulvertrages bzw. der gesamten Teilnahmebedingungen für Gastschulaufenthalte zur Folge.
STAND 01.07.2026
Reiseveranstalter:
IrishSummer e.K.
Inhaber: Alexander R.Mack
Hochbucher Weg 59
D-88131 Lindau/Bodensee
Telefon: +49 (0) 8382 9999 939
Email: info@irishsummer.de
web: www.irishsummer.de
UST-ID-Nr.: 134/247/0279
Sitz: Lindau/Bodensee
Amtsgericht: Kempten
Handelsregister: HRA 11297
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gemäß § 651r BGB: Zurich Insurance plc - Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2
D-60327 Frankurt/Main
Kommunikation über:
KAERA Industrie- und Touristik Versichungsmakler GmbH
Industriestraße 4 - 6
D-61440 Oberursel
Versicherungsschein-Nummer: 21385517
Tel.: +49 (0) 6172 99 7610
Web: www.kaera-makler.de
E-Mail: info@kaera-makler.de
bei der:
ZURICH Insurance Plc – Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2
60327 Frankfurt
Datenschutzhinweis:
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Gastschüler sind auf unserer Website (www.irishsummer.de/datenschutz) hinterlegt und werden mit dem Vertragsangebot zur Verfügung gestellt.

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Rechts-
beziehungen zwischen dem Reisenden und dem Vermittler IrishSummer
e.K. (nachfolgend: "Vermittler" genannt) für die Vermittlung einzelner
Reiseleistungen im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB.
1. Abschluss des Vermittlungsvertrages
Der Reisende kann beim Vermittler per Post, Telefon oder auch online die Verfügbarkeiten und Preise anfragen. Der Vermittler stellt dem Reisenden im Auftrag des jeweiligen Reiseveranstalters / touristischen Leistungserbringer, die Preise und Verfügbarkeiten zusammen. Es handelt sich hierbei um ein
unverbindliches Angebot. Ist der Reisende interessiert, teilt er dies dem Vermittler
schriftlich, per EMail oder telefonisch mit.
Das verbindliche Angebot wird erst auf Anforderung durch den Reisenden erstellt
und an diesen übermittelt. Der Vertrag mit dem jeweiligen Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer kommt erst zustande, wenn der Vermittler die Vertragsannahme durch den jeweiligen Reiseveranstalter / touristischen
Leistungserbringer bezogen auf ein verbindliches Angebot weiterleitet mit dessen Eingang beim Reisenden.
Hiermit kommt auch zwischen dem Reisenden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff. BGB in Verbindung mit Art. 250 ff. EGBGB und §§
675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2. Informationspflichten bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen im
Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB
Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß §675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, zwischen dem Reisenden und dem Vermittler
wurde ein besonderer Auskunftsvertrag geschlossen.
Der Vermittler übernimmt bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der vermittelnden
Reiseleistungen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich von Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelten Leistungen auch keine Beschaffungsgarantie, es sei denn, dies wird
mit dem Vermittler ausdrücklich vereinbart.
Der Vermittler nimmt ggf. Sonderwünsche nur zur Weiterleitung an den zu vermittelten touristischen Leistungserbringers entgegen, hat für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche aber nicht selbst einzustehen. Im Regelfall bedürfen Sonderwünsche der ausdrücklichen Bestätigung durch den vermittelten touristischen Leistungserbringer, damit sie zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des touristischen Leistungserbringers werden.
3. Umbuchung und Rücktritt
Soweit der Reisende Umbuchungen oder den Rücktritt der vom Vermittler vermittelten Reiseleistungen wünscht, richtet sich dies nach den Bedingungen des jeweiligen touristischen Leistungserbringers.
Der Vermittler ist berechtigt, alle auf Grund von Umbuchung oder Rücktritt entstehenden Kosten und Teilreisevergütungen dem Reisenden im Namen des jeweiligen touristischen Leistungserbringers in Rechnung zu stellen und diese Beträge einzuziehen bzw. einzubehalten (Inkassovollmacht).
Zudem berechnet der Vermittler folgende Serviceentgelte für Umbuchungen /
Stornierungen:
- für Umbuchungen und / oder Stornierungen von Flug- und Fährtickets:
20,00 € pro Person
- für Umbuchungen und / oder Stornierungen von Mietwagen: 20,00 €
pro Mietwagen
- für Umbuchungen und / oder Stornierungen von Ferienhäuser und
-wohnungen: 100,00 € pro Objekt
- für Umbuchungen und / oder Stornierungen von Hotels: 50,00 € pro
Hotelbuchung
- für Umbuchungen und / oder Stornierungen von Segelcharter: 50,00 €
pro Buchung
- alle anderen vermittelten Leistungen werden je nach Aufwand abgerechnet.
Diese Serviceentgelte sind unabhängig von den jeweiligen evtl. Rücktritts-/Stornopauschalen aus Reiseverträgen, die der Vermittler vermittelt hat. Für diese gelten ggf. die jeweiligen Allgemeinen Reisebedingungen des jeweiligen
Reiseveranstalters / touristischen Leistungserbringers.
Der Vermittler behält sich das Recht vor, die vorbeschriebenen Serviceentgelte auch nach den tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen, die auf Wunsch des Reisenden begründet und belegt werden.
Es ist dem Reisenden unbenommen, dem Vermittler nachzuweisen, dass diesem
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Vermittler geforderten Pauschalen.
4. Mitwirkungspflichten des Reisenden; Einbeziehung von AGB vermittelter
touristischer Unternehmen
4.1. Der Reisende hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünften oder Unterlagen
über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen, welche der Reisende in Auftrag gegeben hatte.
Es muss dem Vermittler Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Reisenden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine zumutbare Abhilfe durch den Vermittler möglich gewesen wäre.
4.2. Kommt durch die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers ein Vertrag zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer zustande, finden bei Einhaltung der Einbeziehungsvorschriften zusätzlich die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die sonstigen Regelungen des jeweiligen Reiseveranstalters / touristischen Leistungserbringer Anwendung. Darin können Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Umbuchung, Rückzahlung, Haftungsbeschränkung, Erklärungs- und Verjährungsfristen sowie andere Vertragsbedingungen geregelt sein.
Der Reisende ist gehalten, sich bzgl. des genauen Inhaltes der anwendbaren Reise-AGB und sonstiger Regelungen direkt an die von ihm ausgewählten und vermittelten Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer zu wenden.
5. Reiseversicherungen
Der Vermittler weist auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reiseabbruchversicherung sowie einer Auslandskrankenversicherung hin, auch zur Deckung von evtl. Rückführungskosten bei Reiseabbruch infolge Unfall oder Krankheit sowie auch auf die Abschlussmöglichkeit einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung.
6. Haftung des Vermittlers / Haftungbegrenzung
6.1. Der Vermittler haftet nicht für die Erbringung der Reiseleistung selbst, sondern ausschließlich dafür, dass die Vermittlung ordnungsgemäß vorgenommen wird. Der Vermittler ist in angemessenem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die dem Reisenden zur Verfügung gestellten Informationen und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind.
6.2. Der Vermittler übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von fremden Inhalten. Sämtliche angebotenen Reiseleistungen sind nur begrenzt verfügbar. Für die Durchführung der Reiseleistungen durch die
vermittelten Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer ist jede Haftung /
Gewährleistung durch den Vermittler ausgeschlossen.
6.3. Die vertragliche Haftung des Vermittlers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Wert der jeweils vermittelten Reiseleistungen beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig vom Vermittler herbeigeführt wurde.
Der Vermittler haftet nicht für nicht von ihm zu vertretenden Verlust, Untergang oder Beschädigung von Reiseunterlagen im Zusammenhang mit deren Versendung.
Die einzelnen Angaben zu den Reisen beruhen auf den Angaben des vermittelten Reiseveranstalters bzw. Anbieters der touristischen Reiseleistungen. Diese stellen keine Zusicherung seitens des Vermittlers dar. Der Vermittler haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung. Dies gilt nicht, soweit dem Vermittler fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- oder branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Insoweit ist die Haftung des Vermittlers für das Kennenmüssen solcher Umstände jedoch auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt
und ebenfalls auf den dreifachen Wert der vermittelten Reiseleistungen begrenzt.
6.4. Übernimmt der Vermittler - ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Reisenden, haftet der Vermittler für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art,
Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
6.5. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten sowie eine eventuelle Haftung nach § 651x BGB (Haftung für Buchungsfehler) bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7. Alternative Streitbeilegung
Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung daruf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligenden Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Vermittler weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ [https://
ec.europa.eu/consumers/odr/] hin.
8. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungsvertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung
von einzelnen Reiseleistungen.
STAND 01.06.2026
Vermittler: IrishSummer e.K. (Inhaber: Alexander R.Mack)
Hochbucher Weg 59, D-88131 Lindau/Bodensee
Tel.: +49-83829999939
E-Mail: info@irishsummer.deI
Web: www.irishsummer.de